Vereinssatzung
 FC Bayern München- Fanclub
Saargaubazis 2011 e.V.“
§ 1 Name
FC Bayern München- Fanclub
“Saargaubazis 2011 e.V.“

§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist in 66663 Merzig - Wellingen.

§3 Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Zweck
Der FC Bayern Fanclub “Saargaubazis 2011 e.V.“ verfolgt ausschließlich die Pflege zu seinem Mutterverein FC Bayern München 1900 e.V.
Der Fanclub will insbesondere
(1) unter Einhaltung dieses Grundgedankens durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft die Mitglieder miteinander verbinden
(2) die Geselligkeit fördern
(3) Fahrten zu Spielen des FC Bayern München unternehmen oder sonstige
Veranstaltungen durchführen, die dem kulturellen und geselligen Gemeinwohl
förderlich sind.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.07. bis zum 30.06.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann im Interesse des Allgemeinwohls verwehrt werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Eintragung in die Mitgliederliste aktiv.
(3) Personen die offensichtlich einer rechtsradikalen, linksradikalen oder anderen
verfassungsfeindlichen Gruppierung angehören, wird die Mitgliedschaft im Interesse des Allgemeinwohls verwehrt.
(4) Die Mitgliedschaft endet 
* mit dem Tod des Mitglieds,
* durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum 30.06. (Kündigungsfrist 3 Monate/Eingang bis 31.03.)
* durch Ausschluss aus dem Verein
(eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags entfällt)
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart (Geschäftsführer). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.
(2) Zum Gesamtvorstand gehört außer den in Absatz (1) bezeichneten Personen, der Schriftführer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Stimmengleichheit während Abstimmungen hat der 1. Vorsitzender doppeltes Stimmrecht.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Der Jahresbeitrag (01. Juli bis 30. Juni) für volljährige Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre wird eine Ermäßigung von 50% festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug Anfang Juli eines jeden Geschäftsjahres eingezogen. Oder unmittelbar nach Beitritt in den Fanclub.
(3) Sollte das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweisen, gehen die anfallenden Gebühren zu Lasten des Kontoinhabers.

§ 9 Ticket Erwerb und Fanclubfahrt
(1) Eintrittskarten für Mitglieder werden nur über folgende Quellen erworben: 
FC Bayern München Vorverkauf, FC Bayern Ticketbörse “Viagogo“ oder über andere FC Bayern Fanclubs bzw. Mitglieder. 
(2) Mitglieder und Nichtmitglieder können keine Eintrittskarten ohne Mitfahrt über den Fanclub erwerben. Ausnahmen behält sich der Vorstand vor. 
(3) Der Reise- und Ticketpreis wird auch bei Nichtantritt komplett fällig, außer es wird eine Ersatzperson gefunden. Diese muss spätestens 1 Tag vor Reiseantritt namentlich bekannt gegeben werden.
 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Fanclub Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Der Fanclub kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Hierbei ist nur der Fahrpreis und nicht der Ticketpreis gemeint. Tickets werden erstattet sobald diese weitervermittelt oder über den Zweitmarkt verkauft wurden. 

  • bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
  • 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
  • 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
  • 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %
  • ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %
  • weniger als 1 Tag vor Reiseantrittstag 100 %


(4) Der Ticketerwerb ist absolut nur für den persönlichen Bedarf. Eintrittskarten bei Vereinsfahrten werden im Bus, Auto oder der Bahn ausgegeben.
(5) Bei Weiterverkauf sowie der Versuch des Weiterverkaufs an Dritte mit
Gewinnerzielungsabsicht erfolgt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub. Weitere Schritte behält sich der Vorstand im Interesse des Fanclubs und des FC Bayern vor.
(6) Eventuelle Ticket Zusagen und erhaltene Tickets werden auf der Homepage www.bayernfanclub-saargaubazis.de veröffentlicht. Pro Mitglied können max. nur zwei Tickets gekauft werden. Ausnahmen behält sich der Vorstand vor.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.